Pflegeberatung
Die Pflegeberatung nach § 7a und § 45 SGB XI können die Versicherten bei Ihrer Pflegeversicherung einfordern.
Nach § 7 und 7a SGB XI haben die Pflegekassen eine Informationspflicht gegenüber ihrer Versicherten und ihrer Angehörigen zu mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen.
Versicherte, die bereits einen Pflegegrad haben oder einen Antrag darauf stellen, sowie ihre Angehörigen haben Anspruch darauf, eine umfassende und individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater zu erhalten.
Schwerpunkt dieser Beratung ist es unter anderem, die Versicherten in Bezug auf rechtlich zustehende Leistungen in Kenntnis zu setzen, verschiedene Versorgungsangebote verständlich darzulegen und zu beraten, welche Angebote für die individuelle Situation passend wären, sowie Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Im Rahmen der Beratung durch die Pflegeberater wird ein individueller Versorgungsplan erarbeitet, der alle Maßnahmen und Hilfen, die zur Verbesserung der Pflegesituation beitragen sollen, zusammenfasst.

